Illegale Arbeitnehmerüberlassung in der Staatskanzlei

Veröffentlicht am 16.04.2014 in Allgemein

Mit Verwunderung hat der Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen die Ausführung von Minister in der Staatskanzlei Gnauck zur Beschäftigung seiner Sekretärin Stellung genommen. Sie entspricht nicht der Rechtslage im Bereich der Leiharbeit:

Die bei einem Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmerin wird auf Dauer angelegt auf einem Dauerarbeitsplatz in der Staatskanzlei eingesetzt. Darin liegt eine mehr als vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verboten ist. Die Rechtslage steht seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2013 (- 7 ABR 91/11 -, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/13) fest.

Auch hat der Minister nichts darüber verlauten lassen, ob die Arbeitgeberin, die die Überlassung vorgenommen hat, in Besitz einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist. Sollte das nicht der Fall sein, wäre grundsätzlich nach § 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 dieses Gesetzes ein Arbeitsvertrag zwischen der Sekretärin als überlassener Arbeitnehmerin und dem Freistaat Thüringen zustande gekommen - und das wohl ohne Planstelle.

Der Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen bedauert es, dass die Führungskräfte in der Staatskanzlei offenbar ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz agiert haben. Leiharbeit ist ein hochsensibler Bereich. Wie soll von privaten Arbeitgebern Rechtstreue erwartet werden, wenn sich nicht einmal höchste öffentliche Funktionsträger des Landes an der Rechtslage orientieren?

 

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